Für die Errichtung eines Gebäudes sind mehrere unterschiedliche Bauleistungen / Gewerke notwendig. Diese bauen auf einander auf oder sind ineinander verschachtelt. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass die ausführenden Unternehmen in der Hektik des Baugeschehens Vorleistungen nicht oder nicht vollständig auf deren Tauglichkeit prüfen und ihrer Prüf- und Warnpflicht nicht nachkommen.
Es entstehen vielfache Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Gewerken, welche es zu koordinieren gibt. Dies löst Schutz- und Sorgfaltspflichten der Unternehmen aus, welche einer Kooperationsverpflichtung unterliegen. Diese Kooperationsverpflichtung umfasst gem. OGH auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs‑ und Kontrollpflichten.
Diese Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer ist dahingehend wichtig, dass das Gesamtgewerk gelingt. Die Rechtsprechung verwendet hierfür den Begriff des „technischen Schulterschlusses“.
Meine Erfahrung hat gezeigt, dass die Schnittstellen nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe besprochen werden.